 |
|
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
Die Bundesregierung hat am 18. März 2009 die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 beschlossen. Sie
wird (ca) am 01. Oktober 2009 in Kraft treten.
Hier die wichtigsten Punkte:
Neubauten Künftig wird auch in Ostfriesland für Wohngebäude der obere Grenzwert des Jahres-
Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizient anhand eines „Referenzgebäudes“ ermittelt. Die zulässigen Grenzwerte für Wohn und
Nichtwohngebäude entsprechen einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % und einer Verbesserung der Dämmung um 15 %
Modernisierung von Altbauten Bei größeren baulichen Änderungen am Gebäude z.B. Fassade, Dach, Fenster hat der Bauherr zukünftig wohl noch folgende Optionen: Die Baumaterialien müssen um 30 % verschärften Anforderungen entsprechen oder das Gebäude muss nach Anschluss der Sanierung einen um 30 % geringeren Jahres-Primärenergiebedarf aufweisen
und um 15 % besser gedämmt sein. Die Richtwerte des für Neubauten maßgeblichen Referenzgebäudes dürfen max. um 40 % überschritten werden !!
Dämmung von Dachböden Bis Ende 2011 müssen sodann auch begehbare Geschossdecken gedämmt werden es sei denn das Dach ist bereits gedämmt. Außerdem gelten erhöhte Anforderungen an die Dämmqualität: statt bisher 0,30 Watt/(m²xK) künftig
mindestens 0,24 Watt/(m²xK).
AUS für Nachtspeicherheizungen ! Diese Heizungen müssen ab 2020 bei größeren Gebäuden abgeschaltet werden.
Nachweispflichten für Bauunternehmer Bauunternehmer die entsprechende Modernisierungsarbeiten an oder in Altbauten vornehmen, müssen dem Eigentümer künftig bestätigen, dass die Anforderungen der
EnEV eingehalten sind (Unternehmererklärung). Der Eigentümer muss die Unternehmererklärungen mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen können. Bei Arbeiten vor Inkrafttreten
der EnEV 2009 und bei Eigenleistungen muss der Eigentümer auf Anfrage selbst eine Erklärung über Art und Zeitpunkt der Arbeiten abgeben (sog. Eigentümererklärung).
Schornsteinfeger Künftig prüft der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau, ob die EnEV-Vorschriften für Wärmedämmung und heizungstechnische Anlagen
eingehalten sind (z.B. ob eine vorgeschriebene Außerbetriebnahme erfolgt ist). Behebt der Eigentümer
die festgestellten Verstöße gegen die EnEV nicht innerhalb einer gesetzten Frist, benachrichtigt der
Bezirksschornsteinfeger die Behörde.
Ordnungswidrigkeiten Nach der EnEV 2009 sind auch vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen
bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden!
...und ab wann genau ? Ob noch die EnEV 2007 oder schon die EnEV 2009 anwendbar ist, richtet sich danach,
ob vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 (voraussichtlich 1.10.2009) der Bauantrag gestellt ist bzw. – bei
nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben – die Kenntnisgabe erfolgt oder mit dem Bau begonnen
wird.
Ausblick EnEV 2012 Ja, noch einmal 30 % ! Die Bundesregierung hat schon eine neue EnEV-Novelle angekündigt:
Die EnEV 2012 soll die energetischen Anforderungen sowohl für Neubauten als auch für Modernisierungen
noch einmal um fast 30 % verschärfen!
Enev 2009 Download Enev2009 Ostfriesland
|
|
 |