Wer Immobilieneigentümer in Ostfriesland werden will, kommt am Notar nicht vorbei. Der Gesetzgeber schreibt zum Schutz des Käufers vor, dass ein Immobilienkauf notariell beurkundet werden muss.
Leistungen des Notars
Vor der Beurkundung:
Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen und informiert sie dabei über die Regelungsmöglichkeiten. Zugleich prüft der Notar das Grundbuch, um die Eigentümerdaten und etwaige Belastungen festzustellen. Auf diesern Informationen aufbauend erstellt der Notar einen ausgewogenen Kaufvertrages; er berät die Vertragsbeteiligten unparteilich und klärt sie umfassend, objektiv und neutral über alle Rechtsfolgen des Kaufvertrages auf. Den Vertragsentwurf sollte er so rechtzeitig an die Vertragsparteien übersenden, dass sie sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinandersetzen können und im Vorfeld weitere offene Fragen klären können.
Während der Beurkundung:
In der Beurkundung hat der Notar den Kaufvertrag den Vertragsparteien vorzulesen; ein Verzicht hierauf ist nicht möglich und führt ggfs. zur Unwirksamkeit des Vertrages. Beim Verlesen erläutert der Notar den rechtlichen Inhalt und berücksichtigt Änderungs- und Ergänzungswünsche der Parteien. Zugleich sorgt er dafür, dass das Ergebnis der Beurkundung ein wirksamer Vertrag ist. Die Verlesung durch den Notar gibt so den Vertragsparteien und insbesondere dem Käufer die Gelegenheit, Fragen zu rechtlichen Unklarheiten zu stellen und sich den genauen (weiteren) Ablauf erläutern zu lassen. So stellt der Notar sicher, dass sich der Käufer bei Unterzeichnung der rechtlichen Tragweite und vor allem der Verbindlichkeit des Vertrages bewusst ist.
Nach der Beurkundung:
Nach der Beurkundung beantragt der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die das Grundstück für den Käufer im Grundbuch – und damit für jedermann ersichtlich – „reserviert“. Weiter besorgt der Notar die Unterlagen, die für den rechtssicheren und lastenfreien Erwerb durch den Käufer erforderlich sind (Bescheinigung der Gemeinde über den Verzicht auf das gesetzliche Vorkaufsrecht, Löschungsunterlagen hinsichtlich eingetragener Grundpfandrechte für die Gläubiger des Verkäufers etc.). Zugleich meldet er den Kaufvertrag dem Finanzamt woraufhin der Käufer einen Grunderwerbsteuerbescheid zugesandt bekommt.
Der Notar sorgt dafür, dass der Käufer erst dann den Kaufpreis zahlt, wenn dem Immobilienkauf keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen; erst hiernach teilt er dem Käufer die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Sobald der Verkäufer den Eingang des Kaufpreises gegenüber dem Notar bestätigt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Bescheinigung über die Bezahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer) vorliegt, beantragt der Notar die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch. Abschließend überprüft der Notar die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes. Dabei achtet er besonders darauf, dass zwischenzeitlich keine Eintragungen (etwa Belastungen des Verkäufers) erfolgt sind, denen der Käufer nicht zugestimmt hat und die seine Rechte beeinträchtigen.
